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Telephone Briefing Grenzberschreitende Mobilitt im europischen Gesellschaftsrecht die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Carsten Flahoff 18. April 2013 Partner Tel. +49 211 86224 118 cflasshoff@mayerbrown.com


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Telephone Briefing

Grenzüberschreitende Mobilität im europäischen Gesellschaftsrecht – die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit

Carsten Flaßhoff

  • 18. April 2013

Partner

  • Tel. +49 211 86224 118

cflasshoff@mayerbrown.com

Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC 303359); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

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Überblick

  • 1. Begriffe
  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes
  • 3. Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes
  • 4. Grenzüberschreitender Formwechsel
  • 5. Grenzüberschreitende Verschmelzung
  • 6. Grenzüberschreitende Spaltung

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1. Begriffe

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  • 1. Begriffe
  • Satzungssitz

– Sitz, der in der Satzung festgelegt ist

  • Verwaltungssitz

– der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung

  • Gründungstheorie
  • Gründungstheorie

– für das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht ist der Satzungssitz maßgeblich

  • Sitztheorie

– für das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht ist der Verwaltungssitz maßgeblich

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2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes des Verwaltungssitzes

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Fall 1

  • Dt. GmbH mit Satzungs- und Verwaltungssitz im Bundesgebiet

möchte ihren Geschäftsbetrieb/Verwaltungssitz in ein EU/EWR-Land verlegen (Wegzugsfall).

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Fall 2

  • Dt. Unternehmen möchte zum Betrieb seines ausschließlich in

Deutschland tätigen Unternehmens eine Limited verwenden (Zuzugsfall).

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Fall 3

  • Dt. GmbH möchte Satzungs- und Verwaltungssitz in ein

EU/EWR-Land verlegen (Wegzugsfall).

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes
  • Früher galt in Deutschland uneingeschränkt die Sitztheorie;

d.h. Verwaltungs- und Satzungssitz müssen zusammenfallen

 keine Anerkennung sog. Scheinauslandsgesellschaften (Fall 2)  früher war Fall 1 ebenfalls unzulässig

  • Rechtslage auf EU-Ebene
  • Rechtslage auf EU-Ebene

– Keine einheitliche Regelung, da die Sitzverlegungsrichtlinie bisher gescheitert ist – Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit: Art. 49 i.V.m. 54 AEUV?

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes
  • Urteilsserie zur gesellschaftlichen Niederlassungsfreiheit Daily

Mail, Centros, Überseering, Inspire-Art und Cartesio:

– Zuzugsstaat: der Aufnahmestaat muss die Gesellschaft in der gewählten Rechtsform anerkennen (Centros, Überseering, Inspire-Art)

 Fall 2 (sog. Scheinauslandsgesellschaften) zulässig

– Wegzugsstaat: Die Niederlassungsfreiheit steht nationalen – Wegzugsstaat: Die Niederlassungsfreiheit steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es einer nach dem Recht des Wegzugstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten (EuGH, ZIP 2009, 24 , 29 - „Cartesio“; auch schon EuGH, NJW 1989, 2186 – Daily Mail)

 Damit ist für Wegzugsfälle (Fall 1) die Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar und weiter zulässig

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Gesetzesentwicklungen in Deutschland

  • Aufgrund der Aufhebung der §§ 4a Abs. 2 GmbHG, § 5 Abs. 2

AktG ist nach herrschender Meinung die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes einer dt. GmbH oder AG mittlerweile möglich.

  • Möglich sind:

– Verlegung des Verwaltungssitzes an einen vom (inländischen) Satzungssitz verschiedenen Ort im Inland – Verlegung des Verwaltungssitzes an einen vom (inländischen) Satzungssitz verschiedenen Ort im Ausland  Fall 1 nach deutschem Recht jetzt zulässig

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Gesetzesentwicklungen in Deutschland

  • Nicht zulässig ist auf Grundlage des dt. Rechts demgegenüber

die Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland (zumindest nicht unter Wahrung der Rechtsform als dt. GmbH), vgl. §§ 4a GmbHG, 5 AktG

  • Für die Personenhandelsgesellschaften gilt weiterhin die

Sitztheorie

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  • 2. Grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes

Aktuelle Diskussion

  • Mögliche Einschränkung der Rechtsformwahlfreiheit durch

Cadbury-Schweppes und Vale

  • EuGH: Niederlassungsbegriff im Sinne der Bestimmungen des

Vertrags über die Niederlassungsfreiheit setzt die tatsächliche Vertrags über die Niederlassungsfreiheit setzt die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit voraus (EuGH, ZIP 2012, 1394, 1396 – „Vale“).

  • Nicht gefordert ist die – insbesondere auch steuerrechtliche –

Anerkennung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen (EuGH, ZIP 2006, 1817 – „Cadbury- Schweppes“).

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3. Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes des Satzungssitzes

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  • 3. Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes
  • Fall 3 (Abwandlung): Ungarische Gesellschaft möchte ihren

Verwaltungs- und Satzungssitz nach Italien verlegen, gleichzeitig aber weiter als Gesellschaft ungarischen Rechts firmieren (Sachverhalt: Cartesio).

  • Primär Frage des Wegzugsrechts
  • Gegenwärtig verbreitet nicht möglich, Satzungssitz ohne

Auflösung grenzüberschreitend zu verlegen (Deutschland: §§ 4a GmbHG, 5 AktG).

  • Entsprechende Beschränkungen sind durch die

Rechtsprechung des EuGH gedeckt (EuGH, ZIP 2009, 24, 29f. („Cartesio“))

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  • 3. Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes
  • Aktionsplan der EU-Kommission v. 12.12.2012 möchte für 2013

lediglich „öffentliche und gezielte Konsultationen durchführen, um ihre Folgenabschätzung zu einer eventuellen Initiative auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Verlegung des eingetragenen Sitzes zu aktualisieren [um] danach […] die Zweckmäßigkeit einer Legislativinitiative [zu] prüfen.“ Zweckmäßigkeit einer Legislativinitiative [zu] prüfen.“

  • SE: Art. 8 SE-VO erlaubt die grenzüberschreitende Verlegung

auch des Satzungssitzes der SE

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  • 3. Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes
  • Allerdings verlangt Art. 8 SE-VO gleichzeitig, dass Satzungs-

und Verwaltungssitz jeweils im gleichen Mitgliedstaat gelegen sind.

  • Der Entwurf eines Statuts für die Europäische

Privatgesellschaft (Art. 7 Abs. 2, 35ff.) sieht bereits ausdrücklich die Möglichkeit des Auseinanderfallens von ausdrücklich die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Satzungs- und Verwaltungssitz vor.

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4. Grenzüberschreitender Formwechsel Formwechsel

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  • 4. Grenzüberschreitender Formwechsel
  • Konstellation (Vale): italienische GmbH beabsichtigt Verlegung ihres

Satzungs- und Verwaltungssitzes nach Ungarn und will dabei ohne Auflösung die Rechtsform einer ungarischen Gesellschaft annehmen, d.h.

– (grenzüberschreitender) Wechsel der Rechtsform ohne Auflösung unter Abwicklung – Statutenwechselnde Verlegung des Satzungssitzes

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  • 4. Grenzüberschreitender Formwechsel
  • Nach dt. Verständnis bisher nicht zulässig
  • Vale-Entscheidung des EuGH: Erlaubt Rechtsordnung

inländischen Gesellschaften eine Umwandlung (Formwechsel), so muss die Möglichkeit zu einer formwechselnden Umwandlung auch ausländischen Gesellschaften eröffnet sein (EuGH, ZIP 2012, 1394, 1395 – „Vale“), d.h. (EuGH, ZIP 2012, 1394, 1395 – „Vale“), d.h.

– Zuzugsstaat muss grenzüberschreitenden Formwechsel erlauben, wenn er nationalen Gesellschaften Formwechsel erlaubt und die zuzugswillige Gesellschaft die nationalen Kautelen einhält – Ob Wegzugsstaat die Möglichkeit eines Herausformwechsels beschränken darf, thematisiert der EuGH nicht

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  • 4. Grenzüberschreitender Formwechsel

Verfahren

  • Erhebliche Unsicherheiten
  • Erwogen wird Orientierung an:

– Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzung (Dtl.: § 122a ff. UmwG) (Dtl.: § 122a ff. UmwG) – Vorschriften über die grenzüberschreitende Sitzverlegung

  • gem. SE-VO

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5. Grenzüberschreitende Verschmelzung Verschmelzung

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  • 5. Grenzüberschreitende Verschmelzung

England Deutschland

A Ltd. B GmbH A + B Ltd.

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  • 5. Grenzüberschreitende Verschmelzung

Rechtslage für Kapitalgesellschaften innerhalb der EU/EWR

  • Früher aufgrund Wortlaut von § 3 UmwG

(verschmelzungsfähige Rechtsträger) für unzulässig erachtet

  • SEVIC-Entscheidung des EuGH: Verbot der Beteiligung an

grenzüberschreitender Verschmelzung verstößt gegen die

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grenzüberschreitender Verschmelzung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • Für Kapitalgesellschaften: Umsetzung der internationalen

Verschmelzungsrichtlinie durch die §§ 122a ff. UmwG

  • Mitbestimmung wird nach Vorbild der/des SE-RL /SEBG in

Verhandlungsverfahren bestimmt

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  • 5. Grenzüberschreitende Verschmelzung

Rechtslage für Personenhandelsgesellschaften

  • In § 3 UmwG nicht aufgeführt
  • §§ 122a ff. UmwG gelten ausschließlich für

Kapitalgesellschaften

  • Aber: SEVIC-Entscheidung differenziert nicht zwischen Kapital-

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  • Aber: SEVIC-Entscheidung differenziert nicht zwischen Kapital-

und Personengesellschaften, deshalb anerkannt, dass auch Personenhandelsgesellschaften an grenzüberschreitenden Verschmelzungen beteiligt sein können

  • Problem: Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender

Verfahrensbestimmungen; herrschend ist die sog. modifizierte Vereinigungstheorie

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  • 5. Grenzüberschreitende Verschmelzung

Rechtslage SE

  • Grenzüberschreitende Verschmelzung zur Gründung einer SE

sowohl zur Aufnahme wie auch zur Neugründung

  • Im Übrigen gelten die normalen

Verschmelzungsbestimmungen, d.h. (abgesehen von einer Verschmelzungsbestimmungen, d.h. (abgesehen von einer mögliche Anwendung der Sperrfrist gem. Art. 66 Abs. 1 SE-VO) die Verschmelzungsrichtlinie und das entsprechende nationale Recht

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6. Grenzüberschreitende Spaltung

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  • 6. Grenzüberschreitende Spaltung

England Deutschland

A + B GmbH B GmbH A Ltd.

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  • 6. Grenzüberschreitende Spaltung
  • Keine Rechtsprechung, die die ausdrückliche Zulässigkeit einer

grenzüberschreitenden Spaltung bestätigt

  • Allerdings wird verbreitet davon ausgegangen, dass auf

Grundlage der SEVIC-/Cartesio-Rechtsprechung des EuGH auch die grenzüberschreitende Spaltung zulässig sein muss

  • Erhebliche Unsicherheiten verbleiben in diesem Fall aber mit

Blick auf das einschlägige Verfahren (h.M. in Deutschland: modifizierte Vereinigungstheorie)

  • Aktionsplan der EU-Kommission v. 12.12.2012 stellt

diesbezüglich eine Initiative in Aussicht, mittels derer ein einheitlicher Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen gesetzt werden soll

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Ihr Ansprechpartner

Carsten Flaßhoff, LL.M. Partner, Düsseldorf T +49 211 86224 118 cflasshoff@mayerbrown.com

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