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Briefing fr Personalverantwortliche Briefing fr Personalverantwortliche Q2/2015 Q2/2015 29. Juni 2015 Bjrn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941


  1. Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Q2/2015 Q2/2015 29. Juni 2015 Björn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1587 T +49 69 7941 1094 bvollmuth@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP, both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC 303359); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliated with Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

  2. Agenda Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der • • Arbeitgeber noch zahlen? Der kranke Arbeitnehmer – Pflicht zur Durchführung des BEM? • Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in • Abwesenheit des Arbeitgebers Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens – eine • „Verbindung“ für die Ewigkeit? 2

  3. Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (1/4) wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (1/4) BAG, 10. September 2014, Az. 10 AZR 651/12 BAG, 10. September 2014, Az. 10 AZR 651/12 • • Sachverhalt: – Dem Kläger wurde eine sogenannte Mutter-Vater-Kind-Kur nach Dem Kläger wurde eine sogenannte Mutter-Vater-Kind-Kur nach • • § 24 SGB V für die Zeit vom 27. Juli 2010 bis 17. August 2010 bewilligt. Der Kläger litt vom 4. Juni 2010 bis 26. Juli 2010 an einer Herzerkrankung. • Die Beklagte leistet für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. • Für die anschließende Vorsorgekur erbringt die Beklagte keine Leistungen. • Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung für die Zeit der Vorsorgekur und • behauptet, dass die Kur in keinem ursächlichen Zusammenhang zur vorhergehenden Herzerkrankung stehe. Die Beklagte beruft sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall und • geht von demselben Grundleiden aus. 3

  4. Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (2/4) wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (2/4) Entscheidungsgründe: – Vorschriften über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei • krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EfzG). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer • von sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer von sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit, – infolge Krankheit, infolge Krankheit, – – an seiner Arbeitsleistung, – ohne sein Verschulden, ohne sein Verschulden, – – verhindert ist. 4

  5. Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (3/4) wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (3/4) Entscheidungsgründe: – Dies gilt auch dann, wenn während einer bestehenden Krankheit eine • neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt (sog. Einheit des Verhinderungsfalls). (sog. Einheit des Verhinderungsfalls). Im Verhältnis von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung infolge • einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: Keine Übertragung der Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls. – Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Arbeitsverhinderung infolge – einer Maßnahme der Vorsorge und Rehabilitation beruhen auf einer Maßnahme der Vorsorge und Rehabilitation beruhen auf unterschiedlichen Ursachen und haben unterschiedliche wirtschaftliche Folgen. 5

  6. Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme – wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (4/4) wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (4/4) Entscheidungsgründe: – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei demselben Grundleiden? • (+), wenn Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit – mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Arbeitsunfähigkeit krank war (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Ziffer 1 EfzG) oder oder (+), wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben – Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Grundsätze gelten auch im Verhältnis von Arbeitsunfähigkeit infolge • Krankheit und einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation weiter. Rehabilitation weiter. 6

  7. Der kranke Arbeitnehmer – Pflicht zur Durchführung des BEM? (1/5) Pflicht zur Durchführung des BEM? (1/5) BGH v. 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 BGH v. 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 • • Sachverhalt: – Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, war in den Jahren Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, war in den Jahren • • 2006 – 2011 jeweils zwischen 59 und 125 Tage arbeitsunfähig erkrankt. 2004, 2010 und 2011 stellte sich der Kläger deshalb auf Ersuchen der • Beklagten beim arbeitsmedizinischen Dienst vor. Beklagten beim arbeitsmedizinischen Dienst vor. Nach den Stellungnahmen des arbeitsmedizinischen Dienstes bestanden • gegen Beschäftigung des Klägers keine gesundheitlichen Bedenken; auch konnte kein Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und dem konnte kein Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und dem Arbeitsumfeld erkannt werden. Im November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Im November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. • • 7

  8. Der kranke Arbeitnehmer – Pflicht zur Durchführung des BEM? (2/5) Pflicht zur Durchführung des BEM? (2/5) Entscheidungsgründe: Entscheidungsgründe: • • Überblick: Die Drei-Stufen-Prüfung des BAG bei personenbedingter – ordentlicher Kündigung: Erste Stufe: Negative Gesundheitsprognose • Zweite Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen • Dritte Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit • Zur ersten Stufe: Negative Gesundheitsprognose – Grundsatz: Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit • wird die Gefahr künftiger Erkrankungen vermutet. Die Vermutung gilt auch bei Verschiedenheit der Krankheitsursachen, Die Vermutung gilt auch bei Verschiedenheit der Krankheitsursachen, • • sofern der Arbeitnehmer in einem „hinreichend prognosefähigen Zeitraum“ jährlich mehrere Kurzerkrankungen erlitten hat. 8

  9. Der kranke Arbeitnehmer – Pflicht zur Durchführung des BEM? (3/5) Pflicht zur Durchführung des BEM? (3/5) Entscheidungsgründe : Entscheidungsgründe : • • Zur 2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen – Finanzielle Belastung des Arbeitgebers, Betriebsablaufstörungen Finanzielle Belastung des Arbeitgebers, Betriebsablaufstörungen • • Zur 3. Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit – Ist die Kündigung als Mittel zur Beseitigung der krankheitsbedingten Ist die Kündigung als Mittel zur Beseitigung der krankheitsbedingten • • Störung nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, so ist sie unverhältnismäßig und deshalb unwirksam. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der Kündigung Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der Kündigung • • keine milderen Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten vorhanden waren (Ultima-Ratio-Grundsatz). 9

  10. Der kranke Arbeitnehmer – Pflicht zur Durchführung des BEM? (4/5) Pflicht zur Durchführung des BEM? (4/5) Entscheidungsgründe: Entscheidungsgründe: • • Zur 3. Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit – Besonderheit: Weil der Kläger in den vergangenen Jahren jeweils mehr als Besonderheit: Weil der Kläger in den vergangenen Jahren jeweils mehr als • • sechs Wochen arbeitsunfähig war, war die Beklagte zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements („BEM“) verpflichtet (§ 84 Abs. 2 SGB IX). BAG: „Das BEM ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der • individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.“ Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.“ Die Durchführung des BEM konkretisiert insoweit die • Erforderlichkeitsprüfung des Arbeitgebers im Rahmen der 3. Stufe. 10

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