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Verpfndung von Gewinnforderungen Anmerkung zu BGH, Urt. v. 14. 1. - PDF document

802 ZInsO-Aufstze ZInsO 19/2010 schafter im Fall der Fhrungslosigkeit der Komplementr- Der Gesellschafter ist gem. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GmbH zur Insolvenzantragstellung ber das Vermgen der Satz 2 InsO zur Antragstellung


  1. 802 ZInsO-Aufsätze ZInsO 19/2010 schafter im Fall der Führungslosigkeit der Komplementär- Der Gesellschafter ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GmbH zur Insolvenzantragstellung über das Vermögen der Satz 2 InsO zur Antragstellung berechtigt. GmbH & Co. KG verpfmichtet, dann ist er hierzu auch be- rechtigt. 22 22 Umstritten ist der Gleichlauf von Antragspfmicht und Antragsrecht im Be- reich der faktischen Geschäftsführung, vgl. einerseits (für ein Antragsrecht des faktischen Geschäftsführers) Uhlenbruck/ Hirte (Fn. 2), § 15 Rn. 2 und § 15a Rn. 8, andererseits HambKomm-InsO/ Wehr (Fn. 16), § 15 Rn. 14 f., III. Ergebnis jeweils m.w.N. Der in diesem Zusammenhang mitunter zitierte Beschl. des BGH v. 7.12.2006 – IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97 hatte nur die (nach Die Insolvenzantragspfmicht des Gesellschafters einer füh- Meinung des IX. ZS nicht bestehende) Befugnis des faktischen Geschäfts- rungslosen Komplementär-GmbH gem. § 15a Abs. 3 InsO führers zur Passivvertretung der Gesellschaft im Insolvenzeröffnungsver- n.F. erstreckt sich auf das Vermögen der GmbH & Co. KG. fahren zum Gegenstand, vgl. Goette , DStR 2007, 452. Verpfändung von Gewinnforderungen Anmerkung zu BGH, Urt. v. 14. 1. 2010 – IX ZR 78/09, ZInsO 2010, 327 ff. von Rechtsanwalt Volker Gattringer, Frankfurt/M.* In dem vorliegenden Urteil hatte der BGH über die Reichweite und Insolvenzfestigkeit von vertraglichen Pfandrechten an einem Anteil eines Gesellschafters einer GbR sowie an dessen Gewinnansprüchen zu entscheiden. I. Aussagen des BGH überträgt oder verpfändet, da der Verfügung über die Mit- gliedschaft als Stammrecht Priorität zukommt, auch wenn Der BGH differenziert dabei zwischen der Verpfändung des diese Verfügung zeitlich erst nach der Verpfändung der Ge- Gesellschaftsanteils und der Verpfändung des zukünftigen winnforderung erfolgt ist. Der BGH stellt daher fest, dass Gewinnanspruchs und setzt sich mit den unterschiedlichen der Pfandgläubiger einer zukünftigen Gewinnforderung Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Pfandrechte über keine gesicherte Rechtsposition verfügt. auseinander. In der Insolvenz folgt daraus, dass ohne eine vollstreckungs- Bzgl. der Voraussetzungen für eine Verpfändung des Ge- rechtliche Pfändung der Mitgliedschaft der Pfandgläubiger schäftsanteils stellt der BGH in Übereinstimmung mit der über kein Absonderungsrecht an den Gewinnforderungen bisherigen Praxis fest, dass dafür die Zustimmung sämtli- verfügt, wenn diese erst nach Insolvenzeröffnung entstan- cher Gesellschafter erforderlich ist, wobei eine solche Zu- den sind, da es hierfür an einem wirksamen Rechtserwerb stimmung auch vorab im Gesellschaftsvertrag erteilt wer- fehlt (§ 91 Abs. 1 InsO). Soweit die Gewinnforderungen in- den kann. Er bestätigt dann die Rechtsprechung des RG, nerhalb des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von dass eine Anzeige der Verpfändung nach § 1280 BGB hier- drei Monaten vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, lag für nicht erforderlich ist, weil es sich nicht um die Verpfän- zwar ein wirksamer Rechtserwerb vor, dieser unterliegt aber dung einer Forderung handelt. 1 Bzgl. des Umfangs der vom der Anfechtung des Insolvenzverwalters nach § 130 Abs. 1 Pfandrecht erfassten Rechte führt der BGH aus, dass Ge- Nr. 2 InsO, da die Rechtshandlung für die Erlangung des winnbezugsrechte hiervon zunächst nicht erfasst werden, da Pfandrechtes nach § 140 Abs. 1 InsO erst mit der Entste- eine analoge Anwendung des § 1289 BGB nicht möglich hung des Gewinnbezugsrechtes als vorgenommen gilt und ist. 2 Erst die nachfolgende vollstreckungsrechtliche Pfän- damit in den anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum fjel. dung ermögliche dem Pfandgläubiger einen Zugriff auf die Gewinnbezugsrechte (vgl. § 725 Abs. 2 BGB). Der BGH hat sich damit gegen eine beachtliche Meinung in der Literatur II. Schlussfolgerungen für die Praxis gewendet, nach welcher sich die vertragliche Verpfändung des Gesellschaftsanteils auch auf die Gewinnbezugsrechte Die Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass der Vertrags- erstreckt. 3 pfandgläubiger eines Gesellschaftsanteils seinem Absonde- rungsrecht an den Gewinnbezugsrechten Geltung verschaf- Neben dem Gesellschaftsanteil als Stammrecht wurden in fen muss. Ein Pfandgläubiger hat sich also darauf dem vom BGH zu entscheidenden Fall auch die zukünftigen Gewinnforderungen sowie das Recht auf ein zukünftiges * Partner bei K&L Gates LLP Auseinandersetzungsguthaben verpfändet. Der BGH führt 1 Vgl. RGZ 57, 414, 415. aus, dass hierfür eine Anzeige nach § 1280 BGB erforder- 2 So bereits BGH, NJW 1992, 3035 = LNR 1992, 16129 für die Verpfändung lich ist. Die Verpfändung wird erst in dem Zeitpunkt wirk- eines GmbH-Anteils und OLG Stuttgart, DB 2004, 1308 für die BGB-Ge- sam, in welchem die künftige Forderung selbst entsteht. In sellschaft. Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung 3 Vgl. Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn , HGB § 105 Rn. 170; Wiedemann , Die Übertragung und Verwaltung von Mitgliedschaftsrechten bei Handels- führt der BGH aus, dass das Pfandrecht an der zukünftigen gesellschaften, 1965, S. 426; Soergel / Mühl , BGB, 12. Aufm., § 1274 Rn. 13; Gewinnforderung ins Leere geht, wenn der Verpfänder vor Hadding / Schneider , Gesellschaftsanteile, S. 37, 41; Roth , ZGR 2000, 187, der Entstehung der Gewinnforderung die Mitgliedschaft 210; Röhricht / v. Westphalen / v. Gerkan, HGB § 135 Rn. 6.

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