SLIDE 1
ZInsO-Aufsätze 802 ZInsO 19/2010
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- Vgl. RGZ 57, 414, 415.
2 So bereits BGH, NJW 1992, 3035 = LNR 1992, 16129 für die Verpfändung eines GmbH-Anteils und OLG Stuttgart, DB 2004, 1308 für die BGB-Ge- sellschaft. 3
- Vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 105 Rn. 170; Wiedemann,
Die Übertragung und Verwaltung von Mitgliedschaftsrechten bei Handels- gesellschaften, 1965, S. 426; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufm., § 1274 Rn. 13; Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile, S. 37, 41; Roth, ZGR 2000, 187, 210; Röhricht/v. Westphalen /v. Gerkan, HGB § 135 Rn. 6.
Verpfändung von Gewinnforderungen
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 14. 1. 2010 – IX ZR 78/09, ZInsO 2010, 327 ff.
von Rechtsanwalt Volker Gattringer, Frankfurt/M.* In dem vorliegenden Urteil hatte der BGH über die Reichweite und Insolvenzfestigkeit von vertraglichen Pfandrechten an einem Anteil eines Gesellschafters einer GbR sowie an dessen Gewinnansprüchen zu entscheiden. schafter im Fall der Führungslosigkeit der Komplementär- GmbH zur Insolvenzantragstellung über das Vermögen der GmbH & Co. KG verpfmichtet, dann ist er hierzu auch be- rechtigt.22
- III. Ergebnis
Die Insolvenzantragspfmicht des Gesellschafters einer füh- rungslosen Komplementär-GmbH gem. § 15a Abs. 3 InsO n.F. erstreckt sich auf das Vermögen der GmbH & Co. KG. Der Gesellschafter ist gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 InsO zur Antragstellung berechtigt.
22 Umstritten ist der Gleichlauf von Antragspfmicht und Antragsrecht im Be- reich der faktischen Geschäftsführung, vgl. einerseits (für ein Antragsrecht des faktischen Geschäftsführers) Uhlenbruck/Hirte (Fn. 2), § 15 Rn. 2 und § 15a Rn. 8, andererseits HambKomm-InsO/Wehr (Fn. 16), § 15 Rn. 14 f., jeweils m.w.N. Der in diesem Zusammenhang mitunter zitierte Beschl. des BGH v. 7.12.2006 – IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97 hatte nur die (nach Meinung des IX. ZS nicht bestehende) Befugnis des faktischen Geschäfts- führers zur Passivvertretung der Gesellschaft im Insolvenzeröffnungsver- fahren zum Gegenstand, vgl. Goette, DStR 2007, 452.
I. Aussagen des BGH
Der BGH differenziert dabei zwischen der Verpfändung des Gesellschaftsanteils und der Verpfändung des zukünftigen Gewinnanspruchs und setzt sich mit den unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Pfandrechte auseinander.
- Bzgl. der Voraussetzungen für eine Verpfändung des Ge-
schäftsanteils stellt der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis fest, dass dafür die Zustimmung sämtli- cher Gesellschafter erforderlich ist, wobei eine solche Zu- stimmung auch vorab im Gesellschaftsvertrag erteilt wer- den kann. Er bestätigt dann die Rechtsprechung des RG, dass eine Anzeige der Verpfändung nach § 1280 BGB hier- für nicht erforderlich ist, weil es sich nicht um die Verpfän- dung einer Forderung handelt.1 Bzgl. des Umfangs der vom Pfandrecht erfassten Rechte führt der BGH aus, dass Ge- winnbezugsrechte hiervon zunächst nicht erfasst werden, da eine analoge Anwendung des § 1289 BGB nicht möglich ist.2 Erst die nachfolgende vollstreckungsrechtliche Pfän- dung ermögliche dem Pfandgläubiger einen Zugriff auf die Gewinnbezugsrechte (vgl. § 725 Abs. 2 BGB). Der BGH hat sich damit gegen eine beachtliche Meinung in der Literatur gewendet, nach welcher sich die vertragliche Verpfändung des Gesellschaftsanteils auch auf die Gewinnbezugsrechte erstreckt.3 Neben dem Gesellschaftsanteil als Stammrecht wurden in dem vom BGH zu entscheidenden Fall auch die zukünftigen Gewinnforderungen sowie das Recht auf ein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben verpfändet. Der BGH führt aus, dass hierfür eine Anzeige nach § 1280 BGB erforder- lich ist. Die Verpfändung wird erst in dem Zeitpunkt wirk- sam, in welchem die künftige Forderung selbst entsteht. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung führt der BGH aus, dass das Pfandrecht an der zukünftigen Gewinnforderung ins Leere geht, wenn der Verpfänder vor der Entstehung der Gewinnforderung die Mitgliedschaft überträgt oder verpfändet, da der Verfügung über die Mit- gliedschaft als Stammrecht Priorität zukommt, auch wenn diese Verfügung zeitlich erst nach der Verpfändung der Ge- winnforderung erfolgt ist. Der BGH stellt daher fest, dass der Pfandgläubiger einer zukünftigen Gewinnforderung über keine gesicherte Rechtsposition verfügt. In der Insolvenz folgt daraus, dass ohne eine vollstreckungs- rechtliche Pfändung der Mitgliedschaft der Pfandgläubiger über kein Absonderungsrecht an den Gewinnforderungen verfügt, wenn diese erst nach Insolvenzeröffnung entstan- den sind, da es hierfür an einem wirksamen Rechtserwerb fehlt (§ 91 Abs. 1 InsO). Soweit die Gewinnforderungen in- nerhalb des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von drei Monaten vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, lag zwar ein wirksamer Rechtserwerb vor, dieser unterliegt aber der Anfechtung des Insolvenzverwalters nach § 130 Abs. 1
- Nr. 2 InsO, da die Rechtshandlung für die Erlangung des
Pfandrechtes nach § 140 Abs. 1 InsO erst mit der Entste- hung des Gewinnbezugsrechtes als vorgenommen gilt und damit in den anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum fjel.
- II. Schlussfolgerungen für die Praxis