Preisbildung im Gesundheitswesen
Uneinheitlich, irrational und willkürlich?
Rüdiger Strehl Generalsekretär VUD Berlin, 25.Februar 2011
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Preisbildung im Gesundheitswesen Uneinheitlich, irrational und willkrlich? Rdiger Strehl Generalsekretr VUD Berlin, 25.Februar 2011 I. Propdeutik 2 Bedeutung von Preisen Beispiel 1: Preisverfall belastet Gewinn von Samsung
Rüdiger Strehl Generalsekretär VUD Berlin, 25.Februar 2011
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als Bewertungsrelation
Umsatz, Ausgabevolumen
Umsatz>Budget (Mehrleistungen)
– Preis gedeckelt; Menge frei – Preis frei; Menge gedeckelt – Preis + Menge gedeckelt
Selbstkosten + (Gewinnzuschlag)
Orientierung an Nachfrage mit Ziel der Gewinnmaximierung
in Anlehnung an den Preis eines konkurrierenden Anbieters
– Kosten – Konkurrenzpreise – Nachfragekonstellation
– Preis als strategische Variable – Kurz-/Langfristpolitik
– Sektor für Sektor – Aber auch in den Sektoren
– Aus Kosten werden Preise – Aber aus Preisen werden auch Kosten
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ORTSEBENE LANDESEBENE BUNDESESEBENE
Kosten‐ kalkulation
InEK DRG ‐ BWR LBFW Budget = BWR x LBWF x Menge
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DRG‐Fallpauschalen
Kalkulationshäusern
homogene Fälle
12% der KH
Randfällen
Normfall
– 3.120€ Rheinland‐Pfalz – 2.855€ Mecklenburg‐Vorpommern
ZE, NUB
Leitung/Produkt
komponente (Bsp.: Arznei‐ mittel)
hang zwischen EK und ZE‐
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DRG,ZE,NUB
Differenzen
unter‐/überdurchschnitt‐ liche Einzelfallkosten
Differenzen nur durch unterschiedliche Einkaufkonditionen Mehrleistungen ❶ Über Budgetierung (GLS als Obergrenze) + LBFW Entwertung des Einzelfall‐ preises ❷ Sonderregelungen 2011ff:
– 2011 gesetzliche vorgesehene Preisabschläge – Ausnahme nur bei hohen Sachkostenanteilen
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Ärztliche Einzelleistung 77,9Cent/Arztminute 95.553 €/Jahr Praxisbedarf Technische Leistung
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– MGV: morbiditätsbedingte Gesamtvergütung → Mehrleistungen senken Preis – aMGV: außerhalb der MGV (Früherkennung, Impfungen, AOP etc): keine Preiseffekte durch Mehrleistungen
– MGV getrennt für Haus‐ und Fachärzte – RLV: arztgruppenspezifische Fallwerte ; Abstaffelungen bei Überschreiten von 150% der arztgruppenspezifischen Fallzahlen – QZV: zT qualifikationsgebunden
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Quelle: KBV 2010
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Quelle: KBV 2010 19
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Öffentliche Apotheke
KH an Versicherte §129a SGB V KH zum Eigenverbrauch
Verschrieben mit Festbetrag Frei bei Nichtver‐ schreibung Verschrieben
Festbetrag
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Hersteller‐ abgabepreis GroßHaZuschlag ApothekenZuschlag Umsatzsteuer
Großhandels‐ abschlag Apotheken‐ abschlag Zwangs‐ rabatt Apotheken‐ abgabepreis
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Quelle: SCHÖFFSKI et al. Pharmabetriebslehre 2008, 2.Aufl., S.155 25
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– Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen, qualitativen Versorgung – Ausschöpfung der Wirtschaftlichkeitsreserven – Auslösung eines Preiswettbewerbs – Ausrichtung an preisgünstigsten Versorgungs‐möglichkeiten – Sicherstellung einer hinreichenden AM‐Auswahl
Obergrenze = höchster Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis (Preisspanne)
– Unbestimmte Rechtsbegriffe + Beurteilungsspielraum – Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung
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Vor 15.AMG‐Novelle
+ Kassen
Offenlegungspflichten
Interessenquote zwischen KH + Kassen
Teilmarkt Öffentliche Apotheken
Ab 15.AMG‐Novelle
+ Kassen
Offenlegungspflichten
der Kassen auf Endpreis
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– Konkurrenzprodukte – Monopolprodukte
– zweiseitige Handlungsspielräume – Anbietermonopol(Druck von Ärzten/Patienten) – Nachfragemonopole (mit kartellrechtlichen Grenzen)
Apotheken; Importe etc.) schwierig wegen unterschiedlicher Rabatt‐ und Abschlagsregelungen
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durch Gesetz (Patentrecht)
Zusatznutzens (sonst Festbetrag)
Auseinandersetzung mit Konkurrenz
Preis +/v Absatz-menge
Marktbeherrschung:
– Exzessive Preisbildung – Rabatte – Diskriminierung – Exklusivitätsregelung – Koppelung
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– Direkte Kosten (+) – F&E-Anteile: sehr gestaltbar (??) – Kosten für Marketing, Vertrieb (??) – Gemeinkosten (+) – Gewinnanteile (+)
– kaum vorhanden – Keine Ausgangspreise für Fortschreibungsmethode – Wilde Verhandlungen, die alles in den Schatten stellen, was wir
von anderen Preisverhandlungen kennen
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